Finanzierung
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Bei bestehendem Pflegegrad (PG 1-5) bezuschusst die Pflegekasse Umbauten und Ergänzungen im Wohnumfeld, sofern diese:
- Die häusliche Pflege ermöglichen oder erheblich erleichtern
- Eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen
- Die Aufnahme in ein Pflegeheim verhindern/hinauszögern
Häufige Maßnahmen sind z.B. ein Badumbau, Installation eines Treppenlifts, Einbauen von Handläufen und Haltegriffen.
Der Zuschuss durch die Pflegekasse beträgt max. 4.000 € pro pflegebedürftiger Person. Leben mehrere Pflegebedürftige gemeinsam in einer Wohnung/Haus, können entsprechend mehrere Beträge bis zu einem Gesamtbetrag von max. 16.000 € kombiniert werden.
Der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen muss bei der Pflegeversicherung beantragt werden, bevor die Umbaumaßnahme beginnt! Dieser Antrag kann formlos eingereicht werden, die meisten Kassen stellen jedoch online/nach telefonischer Anforderung entsprechende Formulare zur Verfügung. Unbedingt beigefügt werden sollte ein Kostenvorschlag der Maßnahme, sowie eine ausführliche Begründung, weshalb/inwiefern der Umbau die häusliche Versorgung erleichtert.
Bei einem Mietverhältnis sollte vor Antragstellung das Einverständnis des Vermieters eingeholt werden.
Eine Übersicht über genehmigungsfähige wohnumfeldverbessernde Maßnahmen finden Sie hier: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/wum/wum_verzeichnis/verzeichnis_wum.jsp
Rechtsgrundlagen: § 40 Abs. 4 SGB XI
Kredit- und Zuschussmöglichkeiten KfW
Die KfW Bankengruppe bietet verschiedene Fördermöglichkeiten zu Umbaumaßnahmen. Diese Förderungen stehen unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel, ein Rechtsanspruch darauf besteht grundsätzlich nicht!
Kredit Nr. 159 „Altersgerecht Umbauen“
- Abbau von Barrieren und besserer Einbruchschutz
- Förderkredit ab 2,37 % effektiver jahreszins
- Altersunabhängiger Förderkredit bis zu 50.000 €
- Auch für den Kauf von umgebautem Wohnraum
Zuschuss Nr. 455-B „Barrierereduzierung – Investitionszuschuss“
- Abbau von Barrieren und mehr Wohnkomfort
- Zuschuss für Einzelmaßnahmen bis zu 2.500 €
- Zuschuss für den Standard Altersgerechtes Haus bis zu 6.250 €
- Auch für den Kauf von umgebautem, barrierereduziertem Wohnraum
Weitere Informationen zu den KfW-Fördermöglichkeiten finden Sie hier:
https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/Barrierereduzierung/
Hilfsmittel (Krankenkasse)
Hilfsmittel sind Gegenstände oder auch Geräte, die Menschen mit Einschränkungen dabei unterstützen soll, die Teilhabe am alltäglichen Leben in der Gemeinschaft, sowie ein größtmöglich selbstständiges Leben zu führen.
Es gilt der Grundsatz, dass ein Hilfsmittel unmittelbar auf die Erfolgssicherung einer Krankenbehandlung oder Rehabilitation ausgerichtet sein muss. Es soll einer drohenden Behinderung entgegenwirken oder eine bestehende Behinderung ausgleichen.
Erstattungsfähige Hilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen gelistet, dazu gehören z.B. Rollstühle, Gehhilfen, Hörhilfen, Prothesen etc.
Nicht erstattungsfähig sind z.B. allgemeine Gebrauchsgegenstände des alltäglichen Lebens, Hilfsmittel mit geringem oder umstrittenen Nutzen.
Erstattungsfähige Hilfsmittel werden von Haus- oder Fachärzten verordnet und von Vertragspartner der Kassen (Sanitätshäuser, Apotheken) geliefert.
Trotz der Verordnung fallen Zuzahlungen an: 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 €, maximal 10 €
Bei vielen/hohen Zuzahlungen, kann jährlich eine Zuzahlungsbefreiung beantragt werden, diese wird anhand des Familienjahresbrutto-Einkommens berechnet.
Rechtsgrundlagen: §§ 33, 34 Abs. 4 SGB V - § 15 SGB VI i.V.m. § 42 SGB IX - § 31 SGB VII
Pflegehilfsmittel (Pflegekasse)
Unter Pflegehilfsmittel versteht man Produkte, die
- Die Pflege erleichtern (z.B. Pflegebetten, Pflegerollstühle)
- Beschwerden lindern (z.B. Lagerungsrollen)
- Und/Oder die selbstständige Lebensführung von Pflegebedürftigen fördern (z.B. Hausnotrufsysteme)
Anspruch auf diese Hilfsmittel haben Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden. Auch die Pflegehilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis gelistet.
Prinzipiell müssen Pflegehilfsmittel nicht ärztlich verordnet werden, sondern können direkt bei der Pflegekasse beantragt werden. Die Notwendigkeit wird dann von der Pflegekasse (oder auch dem MD) geprüft, nach Genehmigung wird direkt die Versorgung mit dem Hilfsmittel bei einem Leistungserbringer (Sanitätshaus, Apotheke) in Auftrag gegeben. Diese verrechnen direkt mit der Pflegekasse.
Für technische Hilfen fallen auch bei Pflegehilfsmitteln Zuzahlungen an: 10 % der Kosten des Hilfsmittels, maximal 25 € pro Hilfsmittel. Teilweise werden die technischen Pflegehilfsmittel leihweise Überlassen, dann entfällt die Zuzahlung, jedoch kann in seltenen Fällen eine Leihgebühr anfallen.
Auch hier greift die Zuzahlungsbefreiung, sofern die Belastungsgrenze überschritten wird.
Rechtsgrundlagen: § 40 SGB XI - § 64d SGB XII - § 139 SGB V
Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (Pflegekasse)
Ab Pflegegrad 1 haben pflegebedürftige Menschen, die zu Hause versorgt werden, einen Anspruch auf monatlich 40 € für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind. Der Anspruch gilt nur dann, wenn der Bedarf anhand der Pflegesituation und den Krankheitsbildern begründbar ist und sollte nicht als „Pauschale“ betrachtet werden.
Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel sind aufgrund ihrer Beschaffenheit nur einmalig nutzbare Produkte, die der Hygiene und dem Schutz der Pflegepersonen dienen. Dazu gehören:
- Saugende Bettschutzeinlagen für den Einmalgebrauch
- Fingerlinge
- Einmalhandschuhe
- Mundschutz
- Schutzschürzen
- Desinfektionsmittel für die Hände
- Desinfektionsmittel für Flächen
- Einmallätzchen
Für diese Hilfsmittel wird kein ärztliches Rezept benötigt. Jedoch muss ein Antrag auf Inanspruchnahme des Betrages bei der Pflegekasse gestellt werden. Die Genehmigung erfolgt auf Dauer, nicht nur für z.B. einen Monat. Zum Erhalt der Produkte gibt es 2 Möglichkeiten:
- Klären Sie mit der Pflegekasse, ob eine Kostenerstattung bei Selbstbeschaffung der Produkte aus der Drogerie möglich ist. Dies ist eine „kann-“ Leistung der Kasse und nicht verpflichtend! Sofern sie eine Zusage erhalten, können Sie monatlich die benötigten Produkte eigenständig kaufen, reichen die Belege ein und erhalten bis zu 40 € zurückerstattet.
- Beauftragen Sie einen Leistungsanbieter (Apotheken, Sanitätshäuser u.ä.) damit, Ihnen die erforderlichen Hilfsmittel zu beschaffen. Die Leistungserbringer rechnen direkt mit der Pflegekasse ab. Einen Vertragspartner Ihrer Versicherung können Sie telefonisch erfragen oder finden diese auch teilweise auf den Homepages der Pflegeversicherungen. Der jeweilige Anbieter ist dazu verpflichtet, Sie entsprechend Ihrem Bedarf zu beraten und dementsprechend die individuell benötigte Versorgung mit den Produkten zu gewährleisten. Diese Beratung muss nachgewiesen und der Nachweis gemeinsam mit dem Antrag auf die zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel bei der Kasse eingereicht werden.
Rechtsgrundlage: § 40 SGB XI